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Kein Gestaltungsmissbrauch bei Kündigung und Neueinstellung aller Arbeitnehmer

Die Kündigung sämtlicher Arbeitsverträge zum 31.12. und die Wiedereinstellung sämtlicher Arbeitnehmer ab dem 1.1. des Folgejahrs, wobei die Arbeitnehmer auf einen Teil des Barlohns verzichten und dafür Sachlohn erhalten, dient dem Zweck der Optimierung der Personalkosten durch Senkung der Sozialabgaben und ist daher nicht missbräuchlich.

Entscheidung

Nach der Rechtsprechung des BFH liegt ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO dann vor, wenn vom Steuerpflichtigen eine Gestaltung gewählt wird, die gemessen an dem erstrebten Ziel unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (BFH, Urteil v. 12.9.1995 IX R 54/93, BStBl 1996 II S. 158). Die Klägerin hat zur Überzeugung des FG das Vorliegen gewichtiger außersteuerlicher Gründe nachgewiesen. So erscheint der von der Klägerin angegebene Zweck der Optimierung der Personalkosten durch Senkung der Sozialabgaben dem Senat schlüssig.

Hinweis

Das FG hat bzgl. der steuerlichen Behandlung der pauschalen Fahrtkostenzuschüsse, der Internetpauschale und der Kindergartenzuschüsse wie folgt entschieden: "Wird im Rahmen der Neueinstellung ein Teil des zuvor geschuldeten Barlohns durch Gewährung pauschaler Zahlungen ersetzt, ist insoweit eine Pauschalbesteuerung ausgeschlossen, da es sich um Bestandteile des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns handelt".

FG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 15.8.2013, 6 K 739/08

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Umsatzsteuer bei Fahrzeugen - Steuerberater Manger, Karlsruhe informiert

Aufgrund der neueren Rechtsprechung des EuGH und des BFH konnte die Finanzverwaltung ihre bisherigen Feststellungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Fahrzeugen nicht unverändert beibehalten. Mit Schreiben vom 5.6.2014 hat sie diese daher angepasst.

Die rechtliche Problematik

Erwirbt ein Unternehmer ein Fahrzeug, können sich unterschiedliche Nutzungen ergeben, die zu völlig verschiedenen umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen führen. Denkbar sind die folgenden Nutzungsmöglichkeiten, die jeweils auch nebeneinander erfolgen können:

    Nutzung des Fahrzeugs für unternehmerische Zwecke, wobei diese den Vorsteuerabzug zulassen oder ausschließen können.
    Nutzung des Fahrzeugs für nichtwirtschaftliche Zwecke (Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, aber nicht eine private Nutzung darstellen).
    Nutzung des Fahrzeugs für private Zwecke.
    Überlassung des Fahrzeugs an das Personal für dessen privaten Bedarf (Dienstwagen).

Abhängig von der Nutzungsart bzw. den Nutzungsarten kann für den Unternehmer der Vorsteuerabzug zugelassen, beschränkt oder gänzlich ausgeschlossen sein. Die Nutzung und auch die Möglichkeit, den Vorsteuerabzug vorzunehmen, haben aber auch einen Einfluss darauf, ob eine entgeltliche Ausgangsleistung der Besteuerung unterliegt oder ob eine als entgeltlich zu behandelnde unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG vorliegt.

Die Finanzverwaltung hatte sich letztmalig 2004 zu den umsatzsteuerrechtlichen Folgen der unterschiedlichen Nutzungsarten umfassend geäußert (BMF, Schreiben v. 27.8.2004, BStBl 2004 I S. 864). Da in der Zwischenzeit aber sowohl ertragsteuerrechtlich wie auch umsatzsteuerrechtlich erhebliche Veränderungen eingetreten sind, konnten die damaligen Feststellungen nur noch eingeschränkt angewendet werden. Insbesondere waren damals noch nicht die Folgerungen bekannt, die der BFH (Urteil v. 3.3.2011, V R 23/10, BStBl 2012 II S. 74) aus der Entscheidung des EuGH zur Unterscheidung der privaten von der nichtwirtschaftlichen Sphäre i.e.S. (EuGH, Urteil v. 12.2.2009, C-515/07 (VNLTO), BFH/NV 2009 S. 682) vorgenommen hat. Verwendet der Unternehmer einen Gegenstand für nichtunternehmerische Zwecke, muss unterschieden werden, ob dies eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit darstellt oder eine private Verwendung ist.

Hinweis: Nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S. sind alle nichtunternehmerischen Tätigkeiten, die nicht unternehmensfremd (privat) sind. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die private Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands der umsatzsteuerrechtliche Sonderfall, bei dem trotz einer nichtunternehmerischen Verwendung der Gegenstand vollständig dem Unternehmen zugeordnet werden kann.

Verwendet der Unternehmer einen Gegenstand sowohl für unternehmerische als auch für nichtwirtschaftliche Zwecke i. e. S., kann er den Gegenstand nicht in vollem Umfang dem Unternehmen zuordnen, der Gegenstand ist gleich auf der Leistungseingangsseite in einen dem Unternehmen zuzuordnenden und einen dem Unternehmen nicht zuzuordnenden Teil aufzuteilen (Aufteilungsgebot). Der Unternehmer ist nur insoweit zum Vorsteuerabzug berechtigt, wie er den Gegenstand für seine unternehmerischen Zwecke zu verwenden beabsichtigt. Besondere Probleme ergeben sich, wenn es dann zu einer Nutzungsänderung kommt. Obwohl die vom BFH unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH vorgenommene Beschränkung des Vorsteuerabzugs nicht zu der geltenden Fassung des § 15a UStG zur Vorsteuerberichtigung passt und sich eigentlich keine Möglichkeit zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs ergeben könnte, lässt die Finanzverwaltung aus Billigkeitsgründen eine Vorsteuerberichtigung zu, wenn sich der Anteil der unternehmerischen Verwendung erhöht (Abschn. 15a.1 Abs. 7 UStAE).

Wichtig: Unabhängig davon muss die Mindestnutzung von 10 % für unternehmerische Zwecke beachtet werden. Verwendet ein Unternehmer einen Gegenstand nicht mindestens zu 10 % für seine unternehmerischen Zwecke, kann der Gegenstand nicht dem Unternehmen zugeordnet werden (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG).

Ist ein Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet worden und wird er später auch für nichtunternehmerische Zwecke verwendet, muss eine Wertabgabe aus dem Unternehmen besteuert werden, hier können sich jeweils abhängig von der Art der nichtunternehmerischen Nutzung unterschiedliche Bemessungsgrundlagen ergeben, teilweise hat der Unternehmer auch die Möglichkeit, zwischen unterschiedlichen Methoden der Besteuerung zu wählen.

Das BMF-Schreiben v. 5.6.2014

Die Anweisung der Finanzverwaltung enthält einen beschreibenden Teil und einen Teil, in dem der Wortlaut des neuen Abschn. 15.23 UStAE enthalten ist. Diese beiden Teile sind bzgl. der Regelungen inhaltsgleich.

Das BMF-Schreiben greift 2 Schwerpunkte auf, nämlich die Zuordnung der Fahrzeuge und den Vorsteuerabzug einerseits und die Besteuerung der Verwendung der Fahrzeuge andererseits.

BMF, Schreiben v. 5.6.2014, IV D 2 - S 7300/07/10002 :001

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Geringfügig entlohnte Beschäftigung

Was passiert beim Überschreiten der Minijob-Grenze? Minijobber dürfen die 5.400-EUR-Grenze nur bedingt überschreiten.
Ein Minijob liegt vor, wenn die zu erwartenden Entgeltansprüche des Arbeitnehmers pro Jahr 5.400 EUR nicht überschreiten.
Erhalten Minijobber ein höheres Entgelt, muss der Arbeitgeber reagieren. Doch nicht jede Überschreitung der Entgeltgrenze führt zur Beendigung des Minijobs.

Der Arbeitgeber muss das regelmäßige Arbeitsentgelt zu Beginn der Beschäftigung und bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen bestimmen.
Dauerhaft ist in der Regel z. B. eine Lohnerhöhung. Zu berücksichtigen sind alle Arbeitsentgelte, die der Arbeitnehmer mit hinreichender Sicherheit erhalten wird.
Solange der tatsächliche Verdienst im Monatsdurchschnitt nicht mehr als 450 EUR bzw. pro Jahr (12 Monate) max. 5.400 EUR beträgt, liegt ein Minijob vor.

Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der jährlichen Entgeltgrenze von 5.400 EUR ist unschädlich und führt nicht zur Beendigung des Minijobs.
Ein unvorhersehbares Ereignis liegt z. B. vor, wenn der Minijobber einen anderen wegen Krankheit ausgefallenen Arbeitnehmer vertritt.
Dies ist bis zu 2 Kalendermonate innerhalb eines Zeitjahres möglich.
Das Zeitjahr endet immer mit dem Kalendermonat, für den aktuell ein unvorhersehbares Überschreiten vorliegt.

Quelle haufe.de